Rauchmelderpflicht in NRW: Das ist zu beachten!

Münster (ots) - Treppenschutzgitter, Steckdosensicherung & Co. sind wohl bei den meisten Familien im Einsatz. Denn gerade für Kinder sollte das eigene Zuhause der sicherste Ort sein. Aber was ist, wenn es plötzlich brennt? Rauchmelder sollen die Wohnungen in NRW noch sicherer machen und sind nach Auskunft der LBS West ab 2017 auch für Bestandsbauten Pflicht.

Neue Rauchwarnmelderpflicht

"Eine vergessene Kerze auf dem Wohnzimmertisch oder ein defektes Kabel können schon ausreichen, um einen Hausbrand zu verursachen. Wenn ein Feuer nachts ausbricht, werden die giftigen Rauchgase oft gar nicht bemerkt. Dies kann schnell tödlich enden. Rauchmelder sind für die eigene Sicherheit daher unerlässlich", sagt LBS-West-Sprecher Sven Schüler.

Seit April 2013 sind Rauchmelder bereits für alle Neubauten in NRW Pflicht. Alle Bestandsbauten müssen bis Ende des Jahres nachgerüstet werden. Dabei müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie die Flure einer Wohnung, die als Rettungswege zum Verlassen von Wohnräumen dienen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

Die Eigentümer der Wohnung sind dafür zuständig, die Rauchmelder zu kaufen und anzubringen – bei Mietwohnungen also in der Regel der Vermieter. Im Gegenzug muss der Mieter die jährliche Überprüfung der Rauchmelder übernehmen, es sei denn der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen. So ist es laut LBS in der Bauordnung für NRW (BauO NRW) geregelt.

Wartung nicht vernachlässigen

Wenn die Funktions- und Sichtprüfung durch die Mieter erfolgt, dann sollte der Vermieter jährlich ein entsprechendes unterschriebenes Protokoll der Mieter zu seinen Unterlagen nehmen. Denn laut § 823 Abs. 1 BGB ist immer der Eigentümer selbst für die Verkehrssicherung seines Gebäudes zuständig – ungeachtet der landesgesetzlichen Regelungen. Das heißt, wenn ein schlecht gewarteter Rauchmelder versagt, haftet der Eigentümer für den entstandenen Schaden. Den Mieter kann höchstens eine Mitschuld treffen.

"Daher empfiehlt es sich, eine Fachfirma zu beauftragen, die die Funktionsfähigkeit und die ordnungsgemäße Installation einmal im Jahr kontrolliert", rät Schüler. Die hierfür anfallenden Kosten kann der Vermieter über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde.

Ob die Versicherung bei einem Brandschaden auch dann greift, wenn die landesrechtlichen Rauchmelder-Verpflichtungen und die Wartungsvorgaben nicht eingehalten werden, ist fraglich. Die Versicherung kann dem Eigentümer unter Umständen grobe Fahrlässigkeit unterstellen und es ist mit Leistungskürzungen zu rechnen. "Die Rauchmelderpflicht außer Acht zu lassen, ist somit keine Option – nicht nur aus Versicherungsgründen, sondern allein schon im Interesse der eigenen Sicherheit", so Schüler.

 

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