Bauen ohne Trauschein: Leben mit dem Risiko

Wenn sich unverheiratete Paare eine Immobilie zulegen wollen, kann der Weg zum gemeinsamen Eigenheim mit einer Reihe von unvorhergesehenen finanziellen und rechtlichen Risiken verbunden sein, die spätestens vor dem ersten Spatenstich abgeklärt sein sollten. In Deutschland gilt entsprechend der Verfassung und dem Grundgesetz zwar seit einiger Zeit, dass die Ehe „für alle“ als besonders schützenswerte Einrichtung betrachtet wird. Für Lebensgemeinschaften auf nicht-ehelicher Basis ist das allerdings nicht zutreffend.

Rechtliche Komplikationen

Bauwilligen ohne Trauschein wird seitens der Bundesnotarkammer dringend empfohlen, einen rechtsgültigen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Denn eine spätere Gerichtsfestigkeit wird ausschließlich dann erreicht, wenn vorher eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat. Neben der amtlichen Beglaubigung gibt es vom Notariat gleich noch eine Gebührenrechnung dazu, sodass mit Kosten um die 2.000 Euro zu rechnen ist.

Für den Fall, dass zwischen Eheleuten keine eigenen Absprachen für den Todesfall getroffen wurden, übernimmt der Staat die nötigen Formalitäten in Eigenregie. Dabei werden Unterhaltsleistungen für Partner und eventuell vorhandene Kinder sowie ein Vermögens- und Versorgungsausgleich festgeschrieben. Ansprüche ohne Trauschein sind in der Praxis überhaupt nicht oder nur sehr schwierig durchsetzbar; das umso mehr, wenn der Tod eines Partners eintritt, während gebaut wird. 

Vorkehrungen treffen

Es gilt also immer Vorsorge zu treffen. Im Notarvertrag sollten beim Bauen ohne Trauschein folgende Fragen rechtssicher verankert sein:

  • Wie setzt sich der Kostenanteil beider Partner zusammen?
  • Wer ist namentlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen?
  • Gibt es beglaubigte Festlegungen für den Fall einer Trennung bzw. wenn einer der Partner verstirbt?
  • Wer haftet als Schuldner für das Bankdarlehen und in welcher Höhe sind Tilgungsraten und Zinszahlungen geregelt?

Eine sichere Alternative, zu der auch die Bundesnotarkammer unverheirateten Paaren eindringlich rät, ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, besonders in solchen Fällen, in denen beide Partner zur Finanzierung von Immobilie und Grundstück beitragen. Damit ließen sich alle möglichen Eventualitäten zur Lastenregelung, des Mitbenutzer- und Wohnrechts sowie der Erbberechtigung hinterbliebener Kinder auch im Falle einer einseitigen Kündigung regeln.

Und die Steuer?

Ebenfalls mit gravierenden Folgen verbunden sind die extrem hohen Belastungen durch die Einkommensteuerregelungen, da eheähnliche Gemeinschaften ohne Schein vom Amt wie Singles behandelt werden. Wer auf eine Ehe verzichtet, verschenkt enorm viel Geld, mitunter sogar einen fünfstelligen Betrag, denn im Gegensatz zu Eheleuten können sich sogenannte „wilde Paare“ statt 500.000 Euro maximal 20.000 Euro untereinander schenken oder vererben.

Ein gemeinsames Eigenheim ist bei nicht miteinander verheirateten Paaren besonders im Fall einer Trennung stets streitanfällig und führt in der Praxis nicht selten zu erheblichen finanziellen und materiellen Wertverlusten. Wer sich dennoch nicht für das gemeinsame Jawort beim Standesamt oder in der Kirche entscheiden kann, sollte wissen, dass die 2.000 Euro für den Partnerschaftsvertrag klug angelegtes Geld sind.

 

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