Verkauft ist verkauft: Schranken für Zustimmungsverfahren in WEGs
Der Fall
Alle aktuellen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten bereits gegenüber dem Notar einem Eigentümerwechsel zugestimmt. Nach diesem Zeitpunkt änderte sich allerdings die Zusammensetzung der Gemeinschaft und es kam die Frage auf, ob nun ein weiteres Mal eine Zustimmung einzuholen sei.
Das Urteil
Es sei „nicht gerechtfertigt, trotz Vorliegens der Zustimmung aller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungserklärung als Eigentümer eingetragenen Wohnungseigentümer“ später nochmal eine Eigentümerversammlung damit zu befassen. So hieß es im Urteil des zuständigen Zivilsenats. Das bedeutete: Es blieb ungeachtet der Beanstandungen bei der Zulässigkeit des Eigentümerwechsels.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS