Grundbuch: Was muss ich über den "Immobilienausweis" wissen?

Ein Buch mit sieben Siegeln: Das denken sich manche Menschen, die gerade auf dem Weg sind, ein Fleckchen Bauland für ihr neues Familiendomizil zu kaufen. Denn dafür hätten sie nur allzu gerne Einsicht in die „Lebensgeschichte“ der für sie so interessanten Grundstücke. Bis dahin ist es allerdings noch ein weiter Weg, denn nicht jeder darf im Bestandsverzeichnis und den drei Abteilungen, die jedes Grundbuch hat, so einfach Nachforschungen anstellen. Aber: Was ist es eigentlich, das dieses Buch so begehrlich, aber eben auch streng vertraulich macht? Was steht da möglicherweise drin?

Das Grundbuch Schritt für Schritt

Nicht ganz unwichtig: Grundbücher sind nicht an einzelne Personen geknüpft, sondern stets für einen genau abgegrenzten Teil der Erdoberfläche definiert. Die Führung und Archivierung übernimmt das Grundbuchamt als Bestandteil des Amtsgerichtsbezirks, auf dessen Gebiet sich das Grundstück befindet. Während die Aufschrift „Grundbuch von Musterdorf Band 3 Blatt 876“ noch recht unspektakulär anmutet, geht es im folgenden Bestandsverzeichnis schon konkreter zur Sache. Flurstückkarten werden hier genauestens bezeichnet, ebenso die Lage, Bebauung und – ganz wichtig – die korrekte Größe des Grundstücks.

Spannender wird es jetzt in den einzelnen drei Abteilungen: Die erste gibt bereits Auskunft über den Eigentümer sowie den Grund (juristisch „Auflassung“ genannt), weshalb dieser zum Eigentümer geworden ist. In der Abteilung 2 finden sich sieben Unterverzeichnisse, von denen Reallast, Vorkaufsrecht, Insolvenzvermerk und Erbbaurecht die vermutlich wichtigsten Einträge sind, für die sich der potenzielle Neueigentümer interessieren dürfte. Das dürfte allerdings auch für die 3. Abteilung zutreffen, in die alle Hypotheken sowie Grund- und Rentenschulden, die das Grundstück aktuell belasten, eingeschrieben sind. Entfallen die Gründe dafür, verschwindet auch der Eintrag – sollte er jedenfalls, wenn die Mitarbeiter im Grundbuchamt korrekt arbeiten.

Hinweis: Einträge einer „Schuld“ sind nicht unbedingt negativ zu werten, denn sie dokumentieren nicht selten Modernisierungsdarlehen oder andere Investitionen in die Immobilie, was dem neuen Eigentümer eine ziemlich genaue Kenntnis über den Zustand seines Wunschobjekts ermöglicht.

Einsicht erhalten: So gehts!

Aber wie kommt man als Interessent nun an diese doch sehr wichtigen Informationen heran? Eine bloße Absichtserklärung, das Grundstück eventuell kaufen zu wollen, reicht jedenfalls nicht. Grundbedingung ist eine ernsthafte Absicht, die zusätzlich noch durch eine Vollmacht des aktuellen Eigentümers amtlich untermauert sein muss. Ohne Notar oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geht also in dieser Richtung wenig bis überhaupt nichts. Die Unterlagen sind einfach zu vertraulich.

Der genannte Personenkreis beantragt oder regelt die Formalitäten zur Einsichtnahme in das Grundbuch online und nimmt vermutlich auch am „uneingeschränkten, automatisierten Grundbuchabrufverfahren“, wie es in der Amtssprache heißt, teil. Neben einer einmaligen Genehmigungsgebühr von 50,- € kostet der Abruf je Blatt weitere 8,- €. Interessenten sollten dabei wissen, dass etwas ältere Grundbücher schon Umfänge jenseits der 50 Blätter haben können und bei entsprechenden Anfragen durchaus noch ein zusätzlicher Arbeitsaufschlag durch den Notar einzuplanen ist. Die Einsicht in das Grundbuch kann also durchaus zu einem teuren Unterfangen werden.

 

Bildquelle: © Coloures-pic - Fotolia.com

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