Abgebrannt: Die No-Go's zwischen Weihnachten und Neujahr

Eigentlich sind die Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 1. Januar eine Zeit, in der man als Immobilienbesitzer in erster Linie seine Ruhe haben und sich auf Familienfeiern, Bescherung und Silvesterpartys einstellen möchte. Doch nicht immer ist das möglich. Manchmal liefert ausgerechnet der Jahreswechsel einen Anlass zum Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zusammengefasst, die alle in irgendeiner Weise mit Advent, Weihnachten und Silvester zu tun haben.

1. Feuer unterm Weihnachtsbaum

Ein Tannenbaum und eine darunter stehende Krippe – das gehört für viele Menschen immer noch zum Standard an Heiligabend und an den Feiertagen. Wer dann aber auch noch am Baum Wunderkerzen anbringt, der sollte extrem vorsichtig sein. In einem baden-württembergischen Haushalt entzündeten diese Kerzen das Moos der Krippe und es entstand ein Feuer. Die Wohnungsbesitzerin verließ mit ihrem 15 Monate alten Enkel fluchtartig die Räume. Das gesamte Wohnzimmer brannte aus. Die Versicherung warf der Frau grob fahrlässiges Verhalten vor. Das Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 197/02) folgte dieser Rechtsauffassung. Wenn Wunderkerzen im Inneren von Räumen, zudem noch in der Nähe brennbarer Objekte und ohne feuerfeste Unterlage angezündet würden, dann übersteige das klar das angemessene Verhalten. Die Hausratversicherung musste nicht für die Schäden aufkommen.

2. Verletzungen durch Feuerwerk

In der Vergangenheit haben Feuerwerkskörper immer wieder unendlich viel Leid verursacht – häufig für den, der sie zündete, durchaus aber auch für Menschen, die sich in der Nähe befanden. In Berlin traf eine solche Rakete, die sich überraschend in der Luft gedreht hatte, eine unbeteiligte Frau am Rücken und die andere am Bein. Das erstgenannte Opfer erlitt eine schmerzhafte Brandverletzung, auch die Kleidung wurde unbrauchbar. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 25 C 177/01) entschied, dem Verursacher sei „der Vorwurf zu machen, dass er den in Rede stehenden Feuerwerkskörper in einem dichtbesiedelten Gebiet in der unmittelbaren Nähe von Menschen zündete“. Stattdessen hätte er einen Platz wählen müssen, von dem aus „aller Voraussicht nach“ kein Schaden entstehen könne. Weil sich aber die Verletzte von sich aus vier bis fünf Meter dem Ort des Zündens angenähert hatte, hafteten beide zu jeweils 50 Prozent.

3. Verbot von Fluglaternen

Immer beliebter werden sogenannte Fluglaternen. Das sind kleine Leuchtkörper, die – durch Kerzenlicht betrieben – gen Himmel steigen und dabei langsam aus dem Blickfeld der Beobachter entschwinden. Auch am Silvesterabend werden sie gerne gestartet. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 6 C 44.16) bestätigte allerdings, dass eine örtliche Polizeiverordnung mit Verbot von Fluglaternen bzw. erforderlichem Genehmigungsantrag rechtmäßig sei. Ein Kläger hatte prozessiert, nachdem ihm eine Sondergenehmigung verwehrt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass Fluglaternen eine Gefahr darstellten, es sei in der Vergangenheit bereits zu Unfällen gekommen.

4. Wohnungsbrand durch Kerzenlicht

Während der Advents- und Weihnachtszeit werden deutlich mehr Kerzen angezündet als im restlichen Jahr. Wer Kerzenlicht liebt, der sollte aber auch mit der nötigen Aufmerksamkeit vorgehen. Eine Frau hatte ihrer Tochter die eigene Wohnung zum Gebrauch überlassen. Diese zündete eine Kerze an und verließ die Wohnung, ohne die Flamme zu löschen. Die Immobilie brannte aus. Anschließend forderte die eigentliche Mieterin eine 100-prozentige Mietminderung, weil das Objekt nicht mehr bewohnbar sei. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 102 C 202/14) wies diese Forderung zurück. Schließlich sei das Verschulden am Brand der Mieterin selbst zuzurechnen, die die Wohnung ihrer offenkundig unaufmerksamen Tochter überlassen habe.

5. Sperrgebiet für Partygänger

  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum
    © Bundesgeschäftsstelle LBS | Gemeinden haben das Recht, öffentliche Bereiche für Alkoholkonsum zu sperren.
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Eine Kommune kann an bestimmten neuralgischen Orten eine Alkoholverbotsverordnung erlassen. Die Stadt Göttingen hatte auf diese Weise versucht, eine Partymeile, die sich unmittelbar an einem Wohngebiet etabliert hatte, in den Griff zu bekommen. Ganz besonders in den frühen Morgenstunden war die Lage bedenklich geworden, weil sich überall Abfall ansammelte und etliche Passanten sich hier in Folge übermäßigen Alkoholgenusses übergeben mussten. Das Verbot wurde für die Wochenenden (Freitag- und Samstagnacht), aber speziell auch für die Silvesternacht erlassen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 11 KN 187/12) bezeichnete die Maßnahme als verhältnismäßig. Die Verordnung diene dem Schutz der Anwohner.

6. Verantwortung bei Glatteis

Wenn ein Gastwirt eine größere Silvesterparty durchführt, dann muss er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen. Es reicht nicht, das normal in der Gemeindesatzung vorgesehene Ende der Räum- und Streupflicht (bis 20 Uhr) einzuhalten, sondern der Verantwortliche muss auch darüber hinaus Acht geben und bei Schneefall bzw. überfrierender Nässe notfalls eingreifen. Im konkreten Fall war ein Besucher der Party gestürzt, als er gegen 23 Uhr zum Luftschnappen nach draußen ging. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 10 U 54/12) nahm eine Drittelschuld des Gastwirts an. Der leicht alkoholisierte Gast haftete für den Rest, weil er den gefährlichen Zustand der Wege (ein Glitzern auf dem Untergrund zeigte die überfrierende Nässe) bemerkt und sich trotzdem ins Freie gewagt hatte. Wer sich „bewusst und ohne Not in eine solche Gefahr“ begebe, so die Richter, der verletze „in hohem Maße die Sorgfalt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutz der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens anzuwenden hat“.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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