Wann sind Beleidigungen schmerzhaft? - Mietstreit vor Gericht

Berlin (ots) - Wenn ein Mietverhältnis zu Ende geht, dann ist das manchmal auch nicht angenehmer als eine auseinander brechende Ehe. Die Parteien beschimpfen sich und vergreifen sich regelmäßig erheblich im Ton. Schnell fallen dabei Beleidigungen, die der Kontrahent nicht auf sich sitzen lassen will. Und schon landet die ganze Angelegenheit vor Gericht. Doch wo liegt eigentlich die Schmerzgrenze bei solchen Ausfällen?

Der Fall

Die Grenzen für Schmerzensgeldforderungen sind enger gesteckt, als zu vermuten wäre. So schrieb etwa ein Ex-Vermieter seinem Ex-Mieter Kurznachrichten auf das Handy, in denen er die Begriffe "Schweinebacke", "asozialer Abschaum" und "Lusche allerersten Grades" verwendete. Die Folge: Der Betroffene forderte auf gerichtlichem Wege ein Schmerzensgeld. 

Das Urteil

Doch von der höchsten zuständigen Gerichtsinstanz wurde dem Mieter das Schmerzensgeld nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS verweigert. Die Begründung: Erstens handle es sich um keine besonders schwerwiegenden Ehrverletzungen, zweitens hätten sie als SMS keine besondere Breitenwirkung entfaltet, drittens sei auch der Zeitraum sehr kurz gewesen. Es bleibe dem Beleidigten überlassen, eventuell Unterlassungsansprüche durchzusetzen, um künftig nicht mehr belästigt zu werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 496/15)

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

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