Brandfall: Wann der Vermieter aufkommen muss
Der Fall
Die zwölfjährige Tochter eines Ehepaares hatte einen Küchenbrand verursacht. Sie hatte Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und dann kurzfristig das Zimmer verlassen. Das Öl entflammte, es kam zu einem Brand. Anschließend wurde darum gestritten, welche Versicherung denn eigentlich für das Begleichen dieses aus leichter Fahrlässigkeit entstandenen Schadens zuständig sei. Die Haftpflichtversicherung der Eltern? Die Gebäudeversicherung des Vermieters? Man konnte sich nicht einigen.
Das Urteil
Ein entscheidender Faktor für die BGH-Richter war es, dass die betroffenen Mieter (wie alle anderen Mieter) zuvor für die Gebäudeversicherung auf dem Wege der Umlage aufgekommen waren. Der Brandschaden passe zudem in den vereinbarten Versicherungsschutz. Aus diesen beiden Gründen sei es dem Eigentümer zuzumuten, dass er diese Versicherung auch tatsächlich in Anspruch nehme und so den Mangel an der Mietsache beseitige.
Bildquelle: obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS