Echte Terrasse - ja oder nein?
Der Fall
Ein Mieter hatte ein Einfamilienhaus mit Garten gemietet, wobei ein Innenhof als Terrasse in die zu Grunde gelegten Wohnfläche einbezogen war. Doch später gab es zwischen den Vertragspartnern Streit darüber, ob das überhaupt hätte geschehen dürfen. Der Mieter machte geltend, dass diese Terrasse ihren Zweck überhaupt nicht erfülle. Sie sei wegen der erheblichen Fugengröße zwischen den Bruchsteinplatten (bis zu fünf Zentimeter) nicht geeignet gewesen, darauf Stühle und Tische aufzustellen. Das sei für die alltägliche Nutzung viel zu wackelig gewesen. Der Eigentümer bestritt das.
Das Urteil
Das Gericht bezog sich auf die juristische Definition einer Terrasse. Man verstehe darunter einen ebenerdigen Platz, der "ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet" sei. Genau daran fehle es allerdings im vorliegenden Fall. Wegen eines erheblichen, über zehnprozentigen Abweichens der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei eine Rückzahlung der überzahlten Miete angebracht.
Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)