Gartenparty ohne Ende? - Wie Nachbarn im Sommer Freunde bleiben

Endlich dürfen wir sie nach Herzenslust genießen, die Freiluftsaison im Garten. Der charakteristische Duft des sommerlichen Gartens geht ebenso durch die Nase wie der Rauch der glühenden Holzkohle, den der Grill des Nachbarn herüberwehen lässt. Dazu gesellt sich das erste laute Tuckern von Benzinrasenmähern und Motorsensen, die ab den frühen Morgenstunden für akkurat gepflegtes Grün und reichlich Krach um die Ohren sorgen. Spätestens jedoch, wenn nebenan bei schon untergehender Sonne auch noch die Gartenparty kurz vor ihrem akustischen Finale steht, fragt man sich als entnervter Anwohner, was eigentlich alles im Freien erlaubt ist und was nicht.

Lärmpegel im Zaum halten

Will man als naturliebender Freiluftmensch den Nachbarn freundschaftlich verbunden bleiben, tut man gut daran, sein Garten- und Balkonleben so einzurichten, dass man nicht alles an Freiheiten ausreizt, was gesetzlich gerade noch gestattet ist. Kam also der Gartennachbar gerade um 8 Uhr in der Früh von der Nachtschicht nach Hause, muss nicht gleich zehn Minuten später der Laubbläser für den Dauerbetrieb angeworfen werden. Denn: Alle Eventualitäten und Alltagssituationen des Lebens können selbst die strengsten gesetzlichen Regelungen nicht bis ins Detail berücksichtigen.

Aber was ist erlaubt, um konfliktfrei mit den Menschen im Umfeld zu auszukommen? In der freien Natur geht doch sicherlich viel mehr, als in der nur mäßig schallisolierten Neubauwohnung? Irrtum, denn die meisten gesetzlichen Verordnungen unterscheiden nicht nach dem Ort, an dem es zu einer Belästigung. Ein klassisches Beispiel hierfür sind die Ruhezeiten, die deutschlandweit mit der Geräte- und Maschinenlärm-Schutzverordnung vergleichsweise exakt und unmissverständlich geregelt sind. Daneben gelten noch länderspezifische Verhaltensnormen und Festlegungen durch die örtlichen Kommunalverwaltungen, die die Grenzwerte für Lärm gegebenenfalls noch erheblich strenger definieren.

Entsprechend bleibt der Rasenmäher zwischen 20 Uhr und 7 Uhr am Morgen besser in der Garage und an Sonn- und Feiertagen gleich ganztägig. Ältere und/ oder sehr laute motorisch betriebene Gartengeräte dürfen hingegen nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr werkeln. Alle anderen Zeiten sind tabu und könnten im Extremfall zu einer Anzeige gegen den Betreiber solcher Störenfriede führen.

Öffentliches Ärgernis oder nicht?

Während sich Garten- und Terrassenbesitzer keinerlei Gedanken über Grillverbote machen müssen, könnten die kulinarischen Genüsse im Freien für Bewohner von Mietwohnungen vertraglich gänzlich untersagt oder zeitlich limitiert sein. Bisweilen hört man sogar von Mietern in Reihenhäusern, dass es für die Freiluftbräterei (inkl. des angemieteten Gartens) Einschränkungen für verschiedene Grillarten zu beachten gilt. Obwohl zumindest in Deutschland kein gesetzlich verordnetes Grillverbot existiert empfiehlt es sich, auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen und eine geplante Bratrost-Party auf dem Balkon zeitig genug anzukündigen.

Satire und wie weit sie gehen darf, gehört immer wieder zu den strapazierten Streitthemen. Aber auch ein zweifellos in humoristischer Grundabsicht aufgestellter Gartenzwerg mit obszönem Erscheinungsbild ist durchaus in der Lage, zu einem echten Zankapfel ausufern. Er könnte für hochsensible Nachbarn eine Ehrverletzung bedeuten, die, wie beim Amtsgericht Grünstadt (Az.: 2a C 334/93) geschehen, als Ordnungswidrigkeit gewertet wird.

Ähnlich wie bei Frustzwergen ohne Hose ist auch das Nacktsonnen im eigenen Schrebergarten nicht unbedingt ein Vergnügen, an dem die Nachbarschaft teilhaben möchte. Zwar ist FKK weder im Garten noch auf dem Balkon generell verboten, aber eben auch nur so lange erlaubt, wie es nicht zu einer Erregung öffentlichen Ärgernisses führt (Urteil AG Merzig, Az.: 23 C 1282/ 04). Wer auf hüllenloses Leben steht, sollte sich daher im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§ 118) besser auf ein von der Straße oder anderen Grundstücken nicht einsehbares Fleckchen zurückziehen.

 

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