Kein Recht auf mildernde Umstände

Berlin (ots) - Ein Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Gemeinde Trinkwasser in einem bestimmten Härtegrad liefert. Diesen Versuch hatte ein Grundstücksbesitzer unternommen, dem ein Härtegrad von 24,4 nicht zusagte. Doch das ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus noch im Bereich des Zumutbaren. (Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 1 K 2092/11)

Der Fall

Ein Grundstücksbesitzer ärgerte sich schon lange über das Wasser, das bei ihm zu Hause aus der Leitung kam. Es war mit einem Härtegrad von 24,4 so hart, dass er um eine Schädigung seiner Rohrleitungen fürchtete. Er sei außerdem gezwungen, seine Haushaltsgeräte ständig zu entkalken. Das koste Zeit und Geld. Der Gemeinderat lehnte die Beimischung weicheren Wassers ab, ähnlich hatte das auch die Mehrheit bei einem Bürgerentscheid gesehen. Trotzdem beharrte der Bürger auf seinen Vorstellungen und wollte die Stadt nun auf gerichtlichem Wege dazu zwingen.

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger einen Korb. Die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Mehr aber nicht. Der vorhandene Härtegrad widerspreche dem nicht. Ein gewisser Mehraufwand wegen des härteren Wassers sei den Bürgern zuzumuten. Der Kläger habe ja immer noch die Möglichkeit, auf politischem Wege für seine Ziele zu kämpfen.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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