Klares Ja zur Untervermietung

Wer für Monate oder sogar Jahre seine Mietwohnung zurücklassen muss, sie aber nicht aufgeben möchte, greift gerne zum Mittel der Untervermietung. Doch nicht immer sind die Eigentümer damit einverstanden. Ein Gericht stellte jetzt jedoch fest: Unter Gewährleistung bestimmter Rahmenbedingungen muss bei längerer Abwesenheit Untervermietung erlaubt werden. Und mehr noch: Bei einer unberechtigten Verweigerung haben Mieter sogar Anspruch auf Schadenersatz!

Berlin (ots) - Der Mieter einer Dreizimmerwohnung musste aus beruflichen Gründen für mehrere Jahre ins Ausland (in das kanadische Ottawa) wechseln. Weil er aber wieder zurückkehren wollte, dachte er sich folgende Lösung aus: Er beantragte beim Eigentümer, zwei Zimmer untervermieten zu dürfen, während er das dritte Zimmer weiterhin für sich und sein Mobiliar beanspruchte. Doch er war damit nicht erfolgreich, der Eigentümer musste erst auf gerichtlichem Wege gezwungen werden, der Untervermietung zuzustimmen.

Nun stellte sich die Frage, ob die bis dahin entgangenen Einnahmen aus einer möglichen Untervermietung auf dem Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden konnten. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war das der Fall. Dem Mieter wurden fast 7.500 Euro zugesprochen, denn er habe in dieser Konstellation ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung gehabt. Wichtig sei gewesen, dass er seinen eigenen Gewahrsam an der Wohnung (in Gestalt des einen Zimmers) nicht aufgegeben habe.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 349/13)

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS

Erzähl auch anderen davon