Nachbarwohnung als Hotelzimmer? – Nicht mit mir!

Berlin (ots) - In Großstädten werden immer häufiger Wohnungen in Mietshäusern an Feriengäste vermietet. Das bringt wegen der kurzen Aufenthaltsdauer der Urlauber erhebliche Unruhe mit sich. Die übrigen, "regulären" Bewohner des Hauses müssen sich das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht bieten lassen. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 203/16)

Der Fall

Wer im Urlaub ist, der bleibt gerne länger auf und feiert dann vielleicht auch in der Nacht ein wenig. Das verträgt sich nicht gut mit den Interessen von dauerhaft dort wohnenden Menschen, die morgens in die Arbeit müssen. Außerdem kann eine Vermietung an Touristen noch zu anderen Störungen führen: Die Betroffenen klingeln versehentlich an der falschen Wohnungstüre, sie reisen zu ungewöhnlichen Zeiten an, rollen ihre Koffer über die Flure und fühlen sich eventuell auch der Hausordnung nicht so verpflichtet. Ein Mieter in Berlin wollte sich das nicht gefallen lassen.

Das Urteil

Die Richter entschieden, dass ein Vermieter seinen Dauermietern gegenüber zur Beseitigung eines solchen Mangels verpflichtet ist. Das gelte auch dann, wenn ein gewerblicher Zwischenmieter diese Zimmervermittlung an Touristen betreibt. Schon alleine, wenn in einem Gebäudeteil viele Wohnungen zu diesem Zweck vermietet werden, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins für Lärmimmissionen, die über das übliche Maß hinausgehen.

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

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