Neues Recht: Ab 2018 stehen Bauunternehmer in der Pflicht

Sicherheit, Transparenz und eine Reformierung des bisher zu knapp gehaltenen Werkvertragsrechts sind die wesentlichen drei Säulen, die das neue Bauvertragsrecht in Deutschland, das ab 2018 gilt, bauherrenfreundlicher geregelt wissen wollen. Ähnlich den Bestimmungen, die bereits von der verbrauchervertraglichen Gesetzgebung bekannt sind, wird nun auch bei Bauverträgen eine Widerrufsfrist gelten, die Bauherren vor übereilt getroffenen Entscheidungen schützen soll. Doch es stehen noch weitere Verbesserungen an, die Häuslebauern und Sanierern mehr Kontrolle in die Hand zu geben verspricht.

Mehr Rechtssicherheit

Mit der neuen gesetzlichen Regelung wären die Zeiten von befristeten Rabattangeboten, mit denen Kunden mitunter gerne zu vorschnellen Vertragsabschlüssen gedrängt werden sollen, weitgehend vorbei. Der Gesetzgeber würdigt damit den Umstand, dass Eigenheimbauer in der Regel im Leben nur einmal derart kostenintensive und langfristig geltende Verpflichtungen eingehen und somit eine gewisse Unerfahrenheit nicht auszuschließen ist. Darüber hinaus werden die Bauunternehmen künftig verpflichtet, verbindliche Fertigstellungstermine in ihren Verträgen anzugeben.

Wichtig: Das Gesetz beschränkt sich auf „Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.“ Für kleinere Einzelprojekte wie dem Bau einer neuen Kellersauna, der Errichtung einer Trockenraumwand oder dem barrierefreien Umbau der Küche haben die neuen Bestimmungen des Bauvertragsrechts von daher keine Relevanz. Ebenso ausgenommen sind komplexe Bauträgerverträge, bei denen der zukünftige Hausbesitzer lediglich Erwerber und nicht Bauherr ist. Ansonsten gilt künftig für alle Bauverträge, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschlossen werden, eine gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Mehr Transparenz

Damit Kunden die angebotenen Leistungen von Bauunternehmen künftig besser überprüfen, vergleichen und im Zweifelsfall durch einen sachkundigen Dritten untersuchen lassen können, sind die Baubeschreibungen transparent, verbindlich und nach vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten zu gestalten. Zur Pflicht werden damit beispielsweise solche Angaben:

  • genauer Umfang und Art der Leistungen, inkl. Planung, Bauleitung, Baustelleneinrichtung, Grundstücksarbeiten
  • Grundrisse und markante Daten der zu errichtenden Gebäude sowie Raum- und Flächenpläne
  • Beschreibungen der Konstruktionsdetails aller am Bau beteiligten Gewerke
  • Darlegung der Qualitätsparameter, denen ein zu errichtendes Bauwerk nach Fertigstellung genügen soll

Weniger Risiko

Wesentliche Änderungen umfassen Schwerpunkte wie die Festlegung der Bauzeit, sodass bisher vorhandene wirtschaftliche Risiken seitens der Bauherren (verlängerte Mietkosten einer bis dahin genutzten Wohnung, Zahlung ungeplanter Bereitstellungszinsen an die Kredit gebende Bank) künftig abgefedert werden. Ebenfalls eine Neuregelung erfährt das leidige Thema der Abschlagszahlungen. Ausgehend von der vereinbarten Gesamtvergütung haben die Kunden bis zur endgültigen Bauabnahme nur noch 90 Prozent zu zahlen. Die Handlungsfähigkeit zur Mängelbeseitigung durch die bauausführenden Unternehmen nach der Abnahme wird dadurch wesentlich besser gesichert. Für Bauherren mindert sich somit auch das Risiko einer eventuellen Überzahlung.

Reformiert werden mit den neuen baurechtlichen Bestimmungen auch die Gestaltung und Herausgabe aller baurelevanten Planungsunterlagen und Nachweise an die Kunden. Die entsprechenden Dokumente sind nach dem Inkrafttreten vollumfänglich – angefangen bei der Genehmigungsplanung über Nachweise für die KfW-Förderung bis hin zu den EnEV-Nachweisen –sowohl bei Baubeginn wie auch nach Fertigstellung des Projekts an den Bauherren zu übergeben.

 

Bildquelle: © fabstyle - Fotolia.com

Erzähl auch anderen davon