Schönheitsreparaturen machen noch keine Werbungskosten

Berlin (ots) - Ein Immobilienerwerber, der sein Objekt vermieten will, kann viele Ausgaben steuerlich geltend machen. Häufig ist er daran interessiert, das in vollem Umfang sofort in Gestalt von Werbungskosten tun zu können. Ein höchstrichterliches Urteil schränkt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS diese Möglichkeit allerdings stark ein. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 25/14 und IX R 22/15)

Der Fall

Ein Immobilienkäufer hatte einige Objekte erworben und diese in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet und renoviert. Dazu zählte eine Reihe von Schönheitsreparaturen, wie etwa das Tapezieren, das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern und Türen. Die Ausgaben dafür benannte er als Werbungskosten und wollte sie unverzüglich geltend machen. Das Finanzamt verweigerte sich dieser gewünschten steuerlichen Lösung.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Fiskus an. Es handle sich hier auch bei den Schönheitsreparaturen um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur im Wege der Abnutzung steuerlich geltend gemacht werden können – und zwar verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes. Gerade das war nicht im Sinne des Erwerbers gewesen.

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

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