Den Tod als Nachbarn? – Lieber nicht!

Eine Papeterie gilt gemeinhin als angenehmer Nachbar. Der Verkauf von Papier, Briefumschlägen, Kalendern und Schreibgeräten verursacht weder Lärm noch Gerüche, die üblichen Öffnungszeiten werden kaum überschritten und die Kunden sind nicht bekannt dafür, für größere Unruhe zu sorgen. Deswegen waren die Anwohner nicht gerade begeistert, als sie erfuhren, dass der zuständige Landkreis in der Baugenehmigung eine Nutzungsänderung akzeptiert hatte. Denn statt der Papeterie war nun plötzlich ein Bestattungsinstitut vorgesehen.

Der Fall

Seine Nachbarn kann man sich in der Regel nicht aussuchen. Doch in diesem Fall wollten das die Anwohner nicht akzeptieren. Die Nachbarn sahen mit Schrecken, dass ein Bestattungsunternehmen in ihre unmittelbare Umgebung ziehen sollte. Prompt klagten sie gegen die neue Nachbarschaft. Die ausführliche Begründung: Ein solches Gewerbe passe nicht in ein Wohngebiet und außerdem seien wegen des Aufbewahrens von Leichen gesundheitliche Gefahren zu befürchten. 

Das Urteil

Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterten sie damit. Erstens müsse man bei der Umgebung von einem Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise auch Kerngebiet und nicht von einem reinen Wohngebiet sprechen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Bestattungshauses zwingende Verstöße gegen hygienische Vorschriften nach sich ziehe. (Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen 5 k 9244/17.TR)

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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