Urteil: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Wenn ein Kind bereits dreieinhalb Jahre alt ist, dann kann es beim nächtlichen Aufwachen durchaus alleine den Gang zur Toilette bewältigen und muss nicht ständig von den Eltern überwacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Familie andernorts zu Besuch ist. So entschied es die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem größeren Schadenersatzprozess. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 U 15/18)

Der Fall

Was war passiert? Ein Kind, das mit seinen Eltern bei Bekannten zu Besuch war, bewältigte den Toilettenbesuch eigentlich schon selbstständig. Allerdings führte der Gebrauch von zu viel Toilettenpapier zu einer Verstopfung des Abflusses und eine gleichzeitige Verhakung des Spülknopfes zu einem fortwährenden Wasseraustritt. Der Schaden war immens – vor allem für die darunter liegende Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung forderte 15.000 Euro von der Mutter des Kindes bzw. deren Haftpflichtversicherung. Die Begründung: Hier liege eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.

Das Urteil

Die Richter sahen das allerdings anders. Eine derartige Pflichtverletzung konnten sie jedenfalls nicht erkennen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht ständig unter Beobachtung stehen, stellten sie fest. Es genüge, wenn sich eine Aufsichtsperson in Hörweite aufhalte. Ein eigenständiger Toilettengang sei in diesem Alter nichts Ungewöhnliches. Schließlich gehe es ja auch darum, eine vernünftige Entwicklung des Kindes zur Selbstständigkeit zu fördern.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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