Vorschuss zur Mängelbeseitigung verpflichtet
Der Fall
Es war kein kleiner Betrag, den ein Eigentümer im Vorgriff auf Mängelbeseitigungsarbeiten seinem Mieter hatte zukommen lassen. Immerhin ging es um 135.000 Euro. Als das Geld verfügbar war, geschah trotzdem über einen längeren Zeitraum nichts. Der Eigentümer sprach seinem Mieter daraufhin die fristlose Kündigung aus. Dieses Verhalten stelle eine eklatante Verletzung des Vertrauensverhältnisses dar. Eine Fortsetzung des Vertrages sei ihm nicht zuzumuten.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof legte Wert darauf, dass man einem Mieter nicht generell vorschreiben könne, in welchem Zeitrahmen er gewisse Arbeiten erledigen lässt. Das hänge immer vom Einzelfall ab. Doch ein längeres Verschleppen stelle eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar und berechtige - wie hier - zu einer fristlosen Kündigung.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)