Vorsicht, Falle! – Sind Arbeiten haushaltsnah oder nicht?
Der Fall
Ein Ehepaar ließ zwei Sofas und einen Sessel neu polstern. Der Handwerker nahm die Möbel mit zu sich in die Werkstatt und verrichtete dort die Arbeiten. Anschließend versuchten die Eheleute, die Aufwendungen in Höhe von knapp 2.600 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung geltend zu machen. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. An derartige Leistungen habe der Gesetzgeber nicht gedacht, lautete die Begründung.
Das Urteil
Zwar ende der Haushalt in steuerlichem Sinne nicht immer zwingend am Gartentor, entschieden die Finanzrichter. Das sehe man zum Beispiel daran, dass Gehwegreinigung und Winterdienst durchaus anerkannt würden. Aber die Arbeiten in einer Polsterei fielen keinesfalls unter diese Regelung. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt sei nicht zu erkennen. Hätte der Gesetzgeber auf diese Nähe keinen Wert gelegt, so hieß es im Urteil, dann hätte er auf das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" verzichten müssen.
Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS