Warmwasser im Sommer? – Unbedingt!

Im Hochsommer ist es vielleicht für viele Mieter nicht ganz so wichtig wie im Winter, jederzeit über Warmwasser aus den Leitungen zu verfügen. Trotzdem besteht ein unbedingter Anspruch darauf, der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung. (Landgericht Fulda, Aktenzeichen 5 T 200/17)

Der Fall

Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei Kindern (2 und 8 Jahre alt) fest, dass die Heizung in der gemieteten Wohnung nicht mehr funktionierte. Das hatte zur Folge, dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz etlicher Versuche kam keine Kontaktaufnahme zum Eigentümer zustande. Schließlich erließ das von den Mietern angerufene Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederhergestellt werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlichen Auslagen.

Das Urteil

Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die Richter fest, indem sie zunächst auf verschiedenen Wegen um eine Abhilfe baten und schließlich vor Gericht zogen. „Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt“, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Eigentümer musste Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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