Das riecht nach Kündigung

Berlin (ots) - Grundsätzlich ist es einem Mieter überlassen, was er hinter der verschlossenen Türe seiner Wohnung macht. Zumindest, so lange durch sein Handeln keine Gefahr oder keine übermäßige Störung für andere ausgeht. Die Grenze ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aber dann erreicht, wenn Zigarettenqualm und Körpergerüche aus einer Wohnung die Nachbarn in erheblichem Maße beeinträchtigen. (Amtsgericht Wetzlar, Aktenzeichen 38 C 1389/12)

Der Fall

Die Mieter einer Wohnung scherten sich offenkundig nicht darum, dass sich von ihrem Objekt aus über das gemeinsame Treppenhaus erhebliche Ausdünstungen in die gesamte Anlage verbreiteten. Es handelte sich um eine Mischung aus Schweiß und kaltem Tabakrauch. Die Nachbarn beschwerten sich, der Eigentümer mahnte die Betroffenen ab, doch nichts wurde besser. Daraufhin wurde den Verursachern der Geruchsstörungen die fristlose Kündigung ausgesprochen. Nachdem sie sich weigerten, kam es zu einer Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Urteil

Ausdünstungen gehörten zur körperlichen Natur des Menschen, beschied das zuständige Amtsgericht. Deswegen seien sie bis zu einer bestimmten Grenze zu dulden. Auch die Gerüche von Essen, Rauch und Parfüm fielen darunter. Doch es gebe einen Punkt, von dem an es den Mitbewohnern schlechterdings nicht mehr zuzumuten sei, dass regelmäßig Schwaden über den Flur in ihre eigenen Wohnungen dringen. Dieser Punkt sei hier erreicht gewesen, zumal ja auch schon eine Abmahnung erfolgt war. Nun mussten die Mieter im Sinne des Hausfriedens die Wohnung räumen. 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) / Bundesgeschaeftsstelle LBS

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