Neue Regeln für die Heizung: Was sich 2019 ändert
Blick in den Energieausweis
Viele Gebäude-Energieausweise müssen in diesem Jahr erneuert werden. Der Grund: Ein Energieausweis ist immer nur zehn Jahre lang gültig. Und seit 2009 gilt die Energieausweispflicht für alle Bestandsgebäude, die vermietet oder verkauft werden. Bereits im vergangenen Jahr sind viele Energieausweise für Gebäude mit Baujahr vor 1966 abgelaufen, wurde für diese Häuser doch die Ausweispflicht bereits 2008 eingeführt. Ein guter Anlass also, sich mit der Effizienz der eigenen Immobilie zu beschäftigen, denn hier kann durch eine Heizungsmodernisierung oder eine energetische Sanierung der Gebäudehülle in vielen Fällen einiges an Energie gespart werden.
Der Energieausweis gibt mit einer rot-gelb-grünen Farbskala Auskunft über die energetischen Kennwerte eines Gebäudes und ordnet sie einer von neun Effizienzklassen von A+ bis H zu. Damit macht der Ausweis den Energiebedarf eines Gebäudes vergleichbar. Er muss Kauf- und Mietinteressenten bei einer Immobilienbesichtigung vorgelegt werden.
Anpassung des Heizungslabels
Ab dem 26. September 2019 ändert sich die Skala des Heizungslabels für Neuanlagen. Die schlechtesten Effizienzklassen E bis G fallen dann weg. Dafür kommt am oberen Ende der Skala die Klasse A+++ hinzu. Für hocheffiziente Gas- und Öl-Brennwertgeräte, die eine nahezu vollständige Energieausnutzung haben, ändert sich nichts. Sie bekommen auch im angepassten Label ein A. In Kombination mit Solarthermie oder anderen erneuerbaren Energien kann sich die Effizienzklasse weiter verbessern, bis hin zu A++. Hierbei kommt dann das sogenannte Paket- oder Verbundlabel zum Einsatz.
Das Label soll Kunden dabei helfen, die Effizienz verschiedener Heizgeräte zu vergleichen. Gelabelt werden zurzeit öl-, gas- und strombetriebene heizungstechnische Produkte, aber auch Wärmespeicher und Solarthermieanlagen. Nachteil: Beim Vergleich unterschiedlicher Effizienzlabel von Haushaltsgeräten sind Rückschlüsse auf die tatsächlichen Energiekosten möglich, da diese alle mit Strom betrieben werden. Bei Heizgeräten gibt es allerdings unterschiedliche Energieträger mit unterschiedlichen Preisen.
Austauschpflicht für alte Heizkessel
Heizkessel, die mehr als 30 Jahre auf dem Buckel haben, müssen unter bestimmten Bedingungen ausgetauscht werden. So schreibt es die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Ab sofort trifft es also Heizkessel mit Baujahr vor 1989. Auskunft über das Kesselbaujahr gibt das Typenschild auf dem Heizgerät, das eventuell auch unter der Dämmschicht gegen Wärmeverluste des Kessels verborgen sein kann. Alternativ finden sich die Angaben im Schornsteinfegerprotokoll, der Rechnung der Anlage oder anderen Datenblättern.
Doch nicht für alle Heizkessel ist nach 30 Betriebsjahren zwingend Schluss: Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik dürfen weiterbetrieben werden. Auch wer sein Haus mit weniger als drei Wohneinheiten seit spätestens 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht ausgenommen. Aber auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erneuerung der Heizung ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Modernisierung in Erwägung zu ziehen. Als Faustregel gilt: Ist eine Heizung älter als 20 Jahre, lohnt sich der Austausch fast immer.
Bildquelle: IWO/ bpr
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