Renovierung einer Mietwohnung. Welche Rechte haben Mieter in Deutschland

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Aktualisiert am 19.10.2022
Eine Wohnung in Deutschland zu mieten ist sehr einfach. Doch sobald die passende Mietwohnung gefunden wurde, beginnt aber die Herausforderung. Denn das deutsche Mietrecht ist leider nicht das einfachste. Vor allem Gesetzestexte zu den die Renovierungspflichten für eine Wohnung können schnell zur Verzweiflung führen.

Mieten leicht gemacht

Das Anmieten einer Wohnung in Deutschland ist nicht allzu schwer. Sie besuchen einfach eine der vielen Immobilienseiten und geben dort als Suche Lubeck Apartments oder etwas Anderes ein. Schon bekommen Sie viele Angebote auf einer Seite wie Rentola präsentiert und können sich die Objekte ansehen. Sobald Sie sich für eine Mietwohnung entschieden haben, beginnt aber die Herausforderung. Das deutsche Mietrecht ist ziemlich umfangreich und enthält unglaublich viele Klauseln, die sich noch dazu in verschiedenen Gesetzestexten befinden.

Deswegen raten wir immer allen Mietern, sich einen Rechtsanwalt für den Abschluss eines Mietvertrages zu engagieren. Sollte das komplett außerhalb Ihrer finanziellen Möglichkeiten liegen, dann sollten Sie zumindest den vom Vermieter vorgelegten Mietvertrag von einer Mietervertretung prüfen lassen. Denn eine der schwierigsten Klauseln sind die Renovierungspflichten für eine Wohnung.

Die rechtlichen Grundlagen für die Renovierung

Als Mieter können Sie in Deutschland davon ausgehen, dass der Vermieter für alle baulichen Renovierung zuständig ist. Der Vermieter muss das Mietobjekt laut § 535 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht nur in ordentlichem Zustand übergeben, sondern auch während des Mietverhältnisses dafür sorgen, dass der Zustand auch so bleibt. Sie als Mieter sind nur für Ihre eigene Einrichtung zuständig. Falls Sie also eine Küche einbauen, müssen Sie diese auch selbst renovieren.

Des Weiteren sagt einem schon der Hausverstand, dass Sie alle Dinge, die Sie beschädigen, auch selbst reparieren müssen. Dennoch können gewisse Pflichten in Bezug auf die Renovierung auch auf den Mieter im Mietvertrag übertragen werden. Diese Renovierungen müssen dann beim Auszug erledigt sein. Ansonsten kann der Vermieter einen Schadenersatz einklagen.

 

Die Definition von Schönheitsreparaturen

Es gibt gewisse Renovierungen, welche rechtlich als Schönheitsreparaturen bezeichnet werden, die gerne an die Mieter im Mietvertrag übertragen werden. Dazu zählen alle Renovierungen, die nur dekorativen Charakter haben, wie Ausmalen und Tapezieren von Decken und Wänden. Aber auch das Anstreichen von Böden, Fenstern, Türen oder Leitungen zählt dazu. Dazu gehören auch alle vorbereitenden Maßnahmen wie das Verspachteln von Bohrlöchern oder das Entfernen von Dübeln.

 

Abdingbares Recht auf Renovierungen

Renovierungen sind ein abdingbares Recht im BGB. Sie dürfen daher auch an den Mieter übertragen werden. Meistens findet das so statt, dass der Mieter laufend bei Bedarf diverse Renovierungen wie das Ausmalen und Anstreichen durchzuführen hat. Meistens wird auch bestimmt, dass es vor dem Auszug zu passieren hat. Denn der Vermieter hätte gerne ein wunderschönes Mietobjekt für den nächsten Mieter. Wichtig ist für Sie, dass der Vermieter Ihnen nur diese Renovierungen, also die Schönheitsreparaturen, übertragen darf. Sie dürfen nicht verpflichtet werden, Fenster zu tauschen, Mauern auszubessern oder neue Installationen zu verlegen. Diese Reparaturen bleiben immer in der Pflicht des Vermieters.

Wann Sie sich die Renovierung sparen können

Die Vermieter hätten es gerne, aber Sie sind als Mieter nicht immer verpflichtet, solche übertragenen Renovierungen auch wirklich durchzuführen. Das ist ein weiterer Grund, warum Sie sich bezüglich des Mietvertrages immer von einem Rechtsanwalt oder einem Mieterbund beraten lassen sollten. Sie müssen nämlich die übertragenen Renovierung nicht machen, wenn:

  • Renovierung nur durch konzessionierte Handwerker: Eine solche Klausel können Sie ruhig mit einem Lächeln unterschreiben. Denn nach deutschem Recht ist sie unzulässig. Der Mieter darf jede Renovierung immer auch selbst durchführen.

  • Zwingende Renovierung beim Auszug: Sie müssen diese Schönheitsreparaturen nur durchführen, wenn sie auch wirklich notwendig sind. Sieht die Decke noch wunderschön weiß aus, können Sie sich den Anstrich vor dem Auszug ersparen. Das Ausmalen ist nicht auf jeden Fall durchzuführen.

  • Renovierungen in fixen Abständen: Eine Klausel, welche vorschreibt, dass der Mieter alle fünf Jahre auszumalen hat, können Sie ebenfalls lächelnd unterschreiben. Denn diese ist genauso rechtlich unzulässig. Renovierung dürfen niemals in fixen Zeitabständen verlangt werden, sondern nur nach Bedarf. Falls Sie aufpassen und alles Jahrzehntelang schön bleibt, müssen Sie gar nichts renovieren.

  • Verschönerung durch Renovierungen: Falls Ihnen der Vermieter eine Bruchbude übergeben hat, ist das zwar ärgerlich, aber die vereinbarten Renovierungen bleiben Ihnen komplett erspart. Denn diese dürfen niemals zu einer Verschönerung des Mietobjekts führen. Sie müssen immer nur in dem Zustand die Mietwohnung zurückgeben, in dem Sie diese erhalten haben.

Farbwünsche des Vermieters: Diese können Sie gerne einfach vergessen. Denn Sie müssen gesetzlich vorgeschrieben lediglich neutral, also weiß ausmalen. Alles andere kann der Vermieter gerne selbst machen.

 

Freiwillige Renovierungen des Mieters

Es steht Ihnen in Deutschland immer zu, dass Sie freiwillig eine Mietwohnung auf eigene Kosten renovieren, wenn Sie es schöner haben möchten. Dabei dürfen Sie aber nur Schönheitsreparaturen wie oben definiert durchführen. Alle baulichen Veränderungen bedürfen immer der Zustimmung des Vermieters. Dazu gehören unter anderem der Einbau einer neuen Dusche, die Verlegung von Leitungen und auch der Einbau einer neuen Steckdose oder eines Schalters. Da müssen Sie aufpassen, sonst müssen Sie die eingebauten Dinge beim Auszug auf Ihre Kosten wieder rückbauen.

Fazit zur Renovierung einer Mietwohnung in Deutschland

Bei der Renovierung der Mietwohnung gibt es viele rechtlichen Aspekte zu beachten. Deswegen ist es entweder ratsam einem Mieterverein wie dem Mieterbund oder Mieterschutzbund in Deutschland beizutreten. Dort kann man gegen eine kleine Jahresmitgliedsgebühr laufend solche Fragen stellen, ohne ein hohe Anwaltsrechnung zu riskieren. Im Zweifel sollten Sie in Deutschland immer lieber den Vermieter fragen. Es gilt die Faustregel: Für Schönheitsreparaturen ist meistens der Mieter und für bauliche Reparaturen der Vermieter zuständig.

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